AGB

Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen Skynamic

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Leistungen erbringen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme

Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebots bestätigt wird. Ist im Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben, gilt diese vorrangig.

Sofern die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Der Auftraggeber ist für die Dauer von einer Woche an das Angebot gebunden. Sollte das Angebot unter Änderungen und Ergänzungen angenommen werden, stellt dies ein neues Angebot dar, an welches wir wiederum eine Woche gebunden sind, gerechnet ab dem Datum des Zugangs beim Auftraggeber.

§ 2a Optionen, verbindliche Zusage, Kurzfristzuschlag

(1) Termine können unverbindlich optioniert werden. Optionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geführt (1. Option, 2. Option). Eine Option begründet keinen Anspruch auf Durchführung.

(2) Geht für einen optionierten Termin eine konkurrierende Anfrage ein, fordert Skynamic den Inhaber der 1. Option zur Entscheidung auf. Erfolgt nicht innerhalb von 24 Stunden an Werktagen eine verbindliche Zusage in Textform, verfällt die Option und der Termin steht anderweitig zur Verfügung.

(3) Optionen verfallen spätestens 7 Kalendertage vor dem geplanten Drehbeginn, sofern bis dahin keine verbindliche Zusage in Textform vorliegt.

(4) Erfolgt die verbindliche Zusage kurzfristig, berechnet Skynamic einen Kurzfristzuschlag auf die vereinbarte Vergütung:

  • bei Zusage weniger als 7 Kalendertage vor dem geplanten Drehbeginn: 10 %;
  • bei Zusage weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Drehbeginn: 25 %.

(5) Eine Zusage weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Drehbeginn begründet keinen Anspruch auf Durchführung. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass Crew, Technik und die erforderlichen behördlichen Genehmigungen kurzfristig verfügbar sind; Skynamic bestätigt die Durchführbarkeit gesondert in Textform.

§ 3 Stornierung durch den Auftraggeber

Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags durch den Auftraggeber wird die gesetzliche Regelung des § 648 BGB wie folgt modifiziert. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung in Textform. Alle Fristen zählen in Kalendertagen vor dem geplanten Ausführungs-/Reisebeginn, nicht in Werktagen:

  • bei Zugang 14 Kalendertage oder mehr vorher: 10 % der vereinbarten Vergütung;
  • bei Zugang weniger als 14, mindestens 5 Kalendertage vorher: 25 % der vereinbarten Vergütung;
  • bei Zugang weniger als 5 Kalendertage, mindestens 48 Stunden vorher: 50 % der vereinbarten Vergütung zzgl. bereits angefallener Vorproduktionskosten;
  • bei Zugang weniger als 48 Stunden vorher oder sobald bereits Leistungen erbracht wurden (z. B. Anreise, Aufbau, Einrichtung der Technik, Filmaufnahmen): 100 % der vereinbarten Vergütung.

Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie von tatsächlich erzieltem oder böswillig unterlassenem Zwischenverdienst gemäß § 648 S. 2 Halbsatz 2 BGB findet nicht statt.

Vorstehende Staffel gilt nicht, wenn die vorzeitige Beendigung auf höherer Gewalt beruht und nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegt (insbesondere Unmöglichkeit der Ausführung wegen katastrophalen Unwetters, politischer Umstürze, Krankheit oder Tod einer am Produktionsprozess beteiligten, nicht zu ersetzenden Person). Auch in diesen Fällen schuldet der Auftraggeber 10 % der vereinbarten Vergütung.

In jedem Falle schuldet der Auftraggeber bei vorzeitiger Beendigung die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.

Verschiebt der Auftraggeber einen verbindlich gebuchten Termin, gilt dies nicht als kostenfreie Alternative zur Kündigung; Crew und Technik bleiben für den ursprünglichen Termin gebunden. Bei Zugang des Verschiebungsverlangens in Textform weniger als 5 Kalendertage vor dem geplanten Ausführungs-/Reisebeginn werden 10 % der vereinbarten Vergütung berechnet, bei weniger als 48 Stunden 25 % – jeweils zuzüglich bereits angefallener Kosten, insbesondere für die Um- und Neubuchung von Reiseleistungen. Müssen infolge der Verschiebung luftrechtliche Genehmigungen geändert oder neu beantragt werden, wird der Antragsaufwand erneut pauschal mit 300,00 € je betroffener Location berechnet; behördliche Gebühren werden zusätzlich zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Der neue Termin gilt als neue Buchung.

§ 4 Rücktrittsrecht

Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

  • die Erbringung der Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich im Sinne des § 275 BGB ist,
  • der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 8 nicht erfüllt und hierdurch die Ausführung des Auftrags unzumutbar erschwert wird,
  • aufgrund äußerer Bedingungen (z. B. Wetterlage, Sicht- und Lichtverhältnisse) eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht möglich ist, bzw. dieser nicht ohne eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der beteiligten Personen und / oder der eingesetzten Technik ausgeführt werden kann,
  • eine zur Ausführung des Auftrags auf unseren Antrag erteilte behördliche Genehmigung (z. B. Drehgenehmigung, Fluggenehmigung) widerrufen oder zurückgenommen wird, bzw. aus anderen Gründen ihre Bestandskraft verliert.

Der Rücktritt ist gegenüber dem Auftraggeber in Textform zu erklären und zu begründen.

Sollte der Rücktritt aus Gründen erfolgen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, bleibt unser Vergütungsanspruch aufrecht erhalten.

Ist an einem Einsatztag aufgrund der Witterung kein Flugbetrieb möglich, das Team jedoch bereits angereist oder vor Ort, bleibt der Vergütungsanspruch für diesen Tag in Höhe des vereinbarten Tagessatzes bestehen. Die Erstattung nachgewiesener Auslagen bleibt hiervon unberührt.

Wird eine beantragte behördliche Genehmigung nicht erteilt oder wird der Luftraum kurzfristig gesperrt oder eingeschränkt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Antragstellung und Abstimmung mit den Behörden, sowie nachgewiesene Auslagen bleiben in diesem Fall geschuldet.

In jedem Falle schuldet der Auftraggeber bei einem Rücktritt durch uns die Erstattung der nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten.

§ 5 Vergütung, Zahlung

Die Preise verstehen sich in EUR netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern die Umsätze nach deutschem Recht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und der Abnahme gemäß Ziff. 7 zur Zahlung fällig.

Für Stornierungen und die vorzeitige Beendigung durch den Auftraggeber gilt § 3.

Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Kosten für Verpflegung und Unterkunft sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Falls nicht, werden die Kosten in Rechnung gestellt.

§ 5a Zuschläge

Sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Zuschläge auf die vereinbarte Vergütung: Für Einsatzzeiten ab 22:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 180,00 € pro Stunde für den Piloten und 120,00 € pro Stunde für den Kameraoperator berechnet. Der sechste Drehtag in Folge wird mit dem 1,5-fachen, der siebte Drehtag in Folge mit dem 2-fachen des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Einsätze an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland werden mit dem 2-fachen Tagessatz berechnet.

§ 5b Skonto, Abschlagszahlungen, Schlussrechnung

(1) Skonto. Ist im Angebot ein Skonto ausgewiesen, gilt: Erklärt der Auftraggeber spätestens bei Auftragserteilung in Textform, dass er das Skonto in Anspruch nimmt, wird die Rechnung mit einem Abzug von 2 % auf die Honorar- und Leistungspositionen gestellt. Der Abzug gilt nicht für verauslagte Fremd- und Nebenkosten, insbesondere nicht für behördliche Gebühren, Flug-, Hotel- und Fahrtkosten, Zusatz- und Übergepäck sowie Versicherungen. Die mit Skontoabzug gestellte Rechnung ist sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.

(2) Abschlagszahlungen. Skynamic ist berechtigt, ab einem Auftragsvolumen von netto 7.000,00 € Abschlagszahlungen zu verlangen. Macht Skynamic hiervon Gebrauch, werden 30 % der vereinbarten Vergütung mit Auftragserteilung, weitere 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten und der Restbetrag nach Abnahme fällig.

(3) Lange Leistungszeiträume. Erstreckt sich die Leistungserbringung über mehr als eine Kalenderwoche, ist Skynamic berechtigt, die jeweils erbrachten Leistungen wöchentlich abzurechnen. § 632a BGB bleibt unberührt.

(4) Phasen. Werden Leistungen in mehreren Phasen erbracht, insbesondere Produktion und Postproduktion, ist jede Phase gesondert abzunehmen und abzurechnen. Die Vergütung für abgeschlossene Phasen bleibt auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die Folgephasen nicht abruft oder den Auftrag insoweit beendet.

(5) Schlussrechnung. Leistungen und Kosten, die erst im Verlauf oder nach Abschluss des Projekts entstehen oder bezifferbar werden – insbesondere Überstunden, verkürzte Ruhezeiten, zusätzliche Drehlocations, witterungsbedingte Ausfalltage, Zusatz- und Übergepäck, Um- und Neubuchungen von Reiseleistungen sowie behördliche Gebühren – werden in einer Schlussrechnung gesondert abgerechnet. Bereits geleistete Abschlags- oder Vorauszahlungen stehen dem nicht entgegen.

(6) Terminreservierung. Mit schriftlicher Bestätigung des Angebots wird der Termin verbindlich reserviert (§ 2a).

(7) Sicherheiten. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist Skynamic gemäß § 321 BGB berechtigt, die Leistung bis zur Zahlung oder Stellung einer Sicherheit zu verweigern.

§ 6 Leistung

Der Skynamic GmbH steht es frei, sich zur Erbringung der Dienstleistung der Tätigkeit Dritter zu bedienen.

§ 7 Abnahme

Hinsichtlich der Abnahme der Leistungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Drehleistungen (Filmaufnahmen am Set) gelten als abgenommen, sobald die Dreharbeiten abgeschlossen sind und das Team den Drehort verlässt. Leistungen der Postproduktion gelten als abgenommen nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber; fehlt eine solche Absprache, gelten sie als abgenommen, wenn seit der Fertigstellungsanzeige in Textform eine Woche vergangen ist und der Auftraggeber in dieser Zeit der Abnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die Regelung des § 640 Abs. 1 S. 3 BGB wird hierdurch nicht berührt.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber holt das Einverständnis des Grundstückseigentümers der Start-, Lande- und Drehflächen ein und legt es Skynamic vor Drehbeginn schriftlich vor. Ohne dieses Einverständnis kann die luftrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden und es besteht kein Versicherungsschutz.

(2) Dürfen öffentliche Verkehrswege oder öffentliche innerstädtische Areale in der Specific Category nur gesperrt bzw. abgeblockt überflogen werden, stellt der Auftraggeber das erforderliche Personal zur Absicherung bereit und gewährleistet, dass eingerichtete Sperrkorridore während des gesamten Flugbetriebs aufrechterhalten bleiben.

(3) Der Auftraggeber teilt Skynamic sämtliche geplanten Shots spätestens 2 Kalendertage vor Abreise bzw. Drehbeginn in Textform mit, damit deren Umsetzbarkeit mit der gebuchten Technik geprüft werden kann. Für die Realisierbarkeit nicht vorab kommunizierter Shots übernimmt Skynamic keine Gewähr oder Haftung.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Urheberrechte

Bei den von der Firma Skynamic angefertigten Filmaufnahmen handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material.

Dem Auftraggeber wird grundsätzlich ein umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht an den Filmaufnahmen eingeräumt, es sei denn es ist ausdrücklich anderweitiges vereinbart.

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Firma Skynamic aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

Ungeachtet der Nutzungsrechte des Auftraggebers, ist Skynamic berechtigt, das gedrehte Material für eigene Werbezwecke zu verwenden.

§ 11 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist jedoch, dass er etwaige Mängel unverzüglich gegenüber der Firma Skynamic anzeigt. Unterbleibt diese Anzeige, ist der Auftraggeber mit den Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Leistungen geltend gemacht werden.

§ 12 Haftung

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Skynamic oder von deren Vertretern und Erfüllungsgehilfen haftet die Firma Skynamic nach den gesetzlichen Regeln. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der Firma Skynamic ausgeschlossen.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Alle Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist Mainz.